OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.09.2017
2 A 1494/16
Normen:
BauNVO § 6; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2018, 454
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5761/14

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters; Beurteilen der Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen 2 A 1494/16

DRsp Nr. 2017/15251

Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters; Beurteilen der Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung

1. Es unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der mangels Anhaltspunkten für einen atypischen Fall der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unterfällt, in einem faktischen Mischgebiet hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung nicht (regelhaft) zulässig ist und damit auch eine auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach beschränkte Bauvoranfrage negativ zu bescheiden ist.