OLG Stuttgart - Urteil vom 03.03.2015
10 U 62/14
Normen:
VOB/B 2002 § 4 Nr. 7, § 5 Nr. 4, § 8 Nr. 1, § 8 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2015, 1019
BauR 2015, 1215
BauR 2015, 1500
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 429/08

Anforderungen an die Begründung einer Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/BZulässigkeit des Nachschiebens von KündigungsgründenErmittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 10 U 62/14

DRsp Nr. 2015/5903

Anforderungen an die Begründung einer Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs

1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B 2002 muss erkennen lassen, auf welchen Grund sie gestützt wird. Wird die Kündigung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund gestützt, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diesen Grund beschränkt.2. Kündigungsgründe können bis zum Beginn der Selbstvornahme nachgeschoben werden.3. Bei der Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs ist grundsätzlich eine VOB/A-konforme Auslegung vorzunehmen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist. Dies bedeutet, dass in Zweifelsfällen der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die der VOB/A entspricht4. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers entfällt, wenn er sich als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Auftragnehmer nicht mehr darauf vertrauen kann, von ihm eine mangelfreie Leistung zu erhalten. Dafür trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.