BVerwG - Beschluss vom 12.08.2019
4 B 1.19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 1889
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 978/17

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungsstraße gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 4 B 1.19

DRsp Nr. 2019/13985

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungsstraße gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

Es ist geklärt, dass "tatsächliche Straßengrenze" im Sinne von § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße ist und ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen "Erschließungsstraße" nicht ausreicht, auch wenn diese Zuwegung gegebenenfalls ausreichend ist, um die von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Erschließung zu sichern. Andernfalls hätte es ein Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung einer inneren Erschließung eines Grundstücks das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 1. Oktober 2018 verkündeten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.