BVerfG - Beschluss vom 02.07.2019
1 BvR 1499/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UH 1/18

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Nachweis der Nichtbescheidung einer Anhörungsrüge

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1499/19

DRsp Nr. 2019/10348

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Nachweis der Nichtbescheidung einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93a Abs. 2; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; ZPO § 321a;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.