1. Die Zulässigkeit der Revision der Beteiligten zu 1 scheitert an der Höhe ihrer Beschwer.
Für die Zulässigkeit der Revision von Beteiligten im Baulandverfahren, deren Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen worden ist, können zur Berechnung der Beschwer die für die einzelnen Beteiligten gesondert festgesetzten Beschwerdewerte nicht ohne weiteres zusammengerechnet werden. Dies setzt vielmehr voraus, daß die Revisionsführer im Einzelfall in einer engen Verbindung stehen, die einer Streitgenossenschaft ähnelt (Senatsurteil BGHZ 105, 386, 388 f.) und eine Zusammenrechnung der Beschwerdewerte in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO rechtfertigt.
Für die Beteiligten zu 2 bis 6 ist eine solche Verbindung zu bejahen, weil ihre Beteiligung an dem Verfahren in der Miteigentümerstellung an demselben Grundstück wurzelt. Für die Beteiligte zu 1 gilt dies jedoch nicht. Sie steht abgesehen davon, daß sie von demselben Umlegungsplan betroffen ist - in keiner besonderen Verbindung mit den Beteiligten zu 2 bis 6.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|