BayObLG - Beschluss vom 20.01.2023
Verg 14/22
Normen:
GWB § 160 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2023, 424

Anforderungen an die Begründung eines Vergabenachprüfungsantrags eines auf einem abgeschlagenen Platz liegenden Bieters

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen Verg 14/22

DRsp Nr. 2023/3360

Anforderungen an die Begründung eines Vergabenachprüfungsantrags eines auf einem abgeschlagenen Platz liegenden Bieters

Liegt das Angebot eines Bieters auf einem abgeschlagenen Platz, muss er zur Begründung seiner Antragsbefugnis (§ 160 Abs. 2 GWB) schlüssig Vergabeverstöße behaupten, die sich auf die Rangfolge der Angebote in der Weise auswirken können, dass sein Angebot auf eine aussichtsreiche Rangstelle vorrückt, oder die es gebieten, das Vergabeverfahren - bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht - noch weitergehend zurückzuversetzen. Erforderlich ist, dass der Bieter Anknüpfungstatsachen oder Indizien vorträgt, die einen hinreichenden Verdacht auf den gerügten Vergabeverstoß begründen. Daran fehlt es, wenn die Argumentation des Antragstellers nicht plausibel ist, weil er ihm bekannte Tatsachen ausblendet.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 10. Oktober 2022, Az. 3194.Z3-3_01-22-40 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen sowie der durch das Verfahren nach § 173 GWB verursachten Kosten.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 470.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2;