OLG München - Beschluss vom 25.07.2013
Verg 7/13
Normen:
VOF § 11 Abs. 4 S. 1; VOF § 11 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2014, 327
NZBau 2014, 528
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, - Vorinstanzaktenzeichen 21.VK - 3194 - 05/13

Anforderungen an die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien

OLG München, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen Verg 7/13

DRsp Nr. 2013/20270

Anforderungen an die Bekanntgabe der Zuschlagskriterien

Der Auftraggeber hat in der Aufgabenbeschreibung, der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe alle Zuschlagskriterien anzugeben, deren Anwendung vorgesehen ist und auch Angaben dazu zu machen, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. Dementsprechend darf er nur die bekannt gemachten Kriterien und Unterkriterien verwenden und keine neuen Kriterien oder Unterkriterien hinzufügen oder weglassen. Dem ist nicht genügt, wenn entgegen der Ankündigung, das bestimmte Kriterien für die Wertung ausschlaggebend seien, andere Kriterien positiv berücksichtigt werden sollen.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor der Präsentation und der Wertung der Kriterien "Referenzobjekt" und "Projektanalyse" zurückversetzt; die Wertung der Kriterien "Projektteam" und "Honorar" bleibt bestehen.

II.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.158,82 € festgesetzt.

Normenkette:

VOF § 11 Abs. 4 S. 1; VOF § 11 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.