OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.2019
10 D 38/17.NE
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1-2; BauGB § 215 Abs. 1;

Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen; Wirksamkeit eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2019 - Aktenzeichen 10 D 38/17.NE

DRsp Nr. 2019/9920

Anforderungen an die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen; Wirksamkeit eines Bebauungsplans

1. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs schlagwortartig zu charakterisieren. Dieses Bekanntmachungserfordernis umfasst auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.2. Eine Höhenfestsetzung muss Bezugspunkte festlegen, die zumindest bestimmbar sind, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Die Festlegung der Höhe eines jeweils bestimmten Punktes einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt kann dem Bestimmtheitsgebot genügen, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punktes nicht zu erwarten ist. Für die Bestimmtheit einer Festsetzung ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist.