OLG Köln - Urteil vom 26.06.2020
6 U 304/19
Normen:
UWG § 3; UWG § 3a; EnWG § 41 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2020, 1170
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 329/18

Anforderungen an die Bekanntmachung vom Strompreiserhöhungen durch einen Energieversorger

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 304/19

DRsp Nr. 2020/11993

Anforderungen an die Bekanntmachung vom Strompreiserhöhungen durch einen Energieversorger

Es verstößt gegen das in § 41 Abs. 3 EnWG normierte Transparenzgebot, wenn ein Energieversorger eine Preiserhöhung in einem allgemein gefassten Schreiben ankündigt, ohne vorher im Betreff des Schreibens auf die Preiserhöhung hingewiesen zu haben und ohne darzustellen, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 329/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail und/oder per E-Mail-Anhang anzukündigen

a.

ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen

und/oder

b. c. d. 2. 3. 4. 5. 6.