Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail und/oder per E-Mail-Anhang anzukündigen
a.ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Strompreises hinzuweisen
und/oder
b. c. d. 2. 3. 4. 5. 6.
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