1. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen vom 30.10.2018 - 1/SVK/021-18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Beschwerdeführerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war notwendig.
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