OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2019
4 E 607/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 493/19

Anforderungen an die Bemessung des Streitwerts bei einer Ordnungsverfügung; Berücksichtigung des Werts einer Sache für den Kläger bei objektiver Beurteilung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2019 - Aktenzeichen 4 E 607/19

DRsp Nr. 2020/304

Anforderungen an die Bemessung des Streitwerts bei einer Ordnungsverfügung; Berücksichtigung des Werts einer Sache für den Kläger bei objektiver Beurteilung

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8.7.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist unbegründet.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.