OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.05.2019
2 B 10755/19.OVG
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 504/19

Anforderungen an die Bemessung des Streitwerts; Verpflichtung von Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 2 B 10755/19.OVG

DRsp Nr. 2019/9032

Anforderungen an die Bemessung des Streitwerts; Verpflichtung von Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien

In Streitigkeiten über die Verpflichtung von Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien richtet sich der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG (Regelstreitwert).

Tenor

Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag der Antragstellerin, den Streitwert für das Beschwerdeverfahren - unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Senats vom 15. Mai 2019 - abzuändern, wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellte Antrag, mit dem dieser eine Erhöhung des im Beschluss des Senats vom 15. Mai 2019 (2 B 10755/19.OVG) festgesetzten Streitwerts für das Beschwerdeverfahren von 5.000,00 € auf 500.000,00 € erstrebt und der als Gegenvorstellung bzw. Anregung an den Senat aufzufassen ist, den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - von Amts wegen neu festzusetzen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 68 GKG Rn. 24), führt nicht zum Erfolg.