Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Teil- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 2 und 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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