OLG Celle - Urteil vom 16.05.2013
13 U 11/09
Normen:
BGB a.F. § 631; BGB a.F. § 633 Abs. 1; BGB a.F. § 634 Abs. 1; BGB a.F. § 635;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 266/06

Anforderungen an die Beschaffenheit eines WerksMängel von Sanierungsarbeiten

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 13 U 11/09

DRsp Nr. 2017/6955

Anforderungen an die Beschaffenheit eines Werks Mängel von Sanierungsarbeiten

1.Der Unternehmer schuldet das, was nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder Fachmann als notwendig erachtet hätte, auch wenn die dazu erforderlichen Leistungen nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. 2. Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es den Parteien frei, geringere qualitative Anforderungen an das bestellte Werk zu stellen, als sie üblich sind (Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten"). Um eine Vereinbarung der Beschaffenheit "nach unten" geht es nicht, wenn die Funktionstauglichkeit des Werks für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen ist.

Ist die Funktionstauglichkeit eines Werks für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen, so schuldet der Auftragnehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH - VII ZR 403/98 - 11.11.1999).

Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Teil- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.