OLG Dresden - Urteil vom 15.12.2009
14 U 912/08
Normen:
BGB § 635; BGB § 651; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 1096
BauR 2010, 915
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 2852/05

Anforderungen an die Beschaffenheit von Glaspaneel-Elementen aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit vereinbarter Heißlagerung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Feststellung der Gewährleistungspflicht

OLG Dresden, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 14 U 912/08

DRsp Nr. 2010/9753

Anforderungen an die Beschaffenheit von Glaspaneel-Elementen aus Einscheiben-Sicherheitsglas mit vereinbarter Heißlagerung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Feststellung der Gewährleistungspflicht

1. Haben die Parteien eines Werklieferungsvertrages über Glaspaneel-Elemente aus Einscheiben-Sicherheitsglas die Heißlagerung der Scheiben vereinbart, so stellt das Fehlen des Heißlagerungstests einen Fehler des Werks dar, der die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert. Die Beweislast für die Durchführung des Heißlagerungstests trägt dabei der Auftragnehmer. 2. Eine fehlende ESG-Kennzeichnung stellt lediglich einen formalen Mangel dar, der die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht aufhebt oder mindert. 3. Ein Antrag auf Feststellung der Gewährleistungspflicht wegen Mängel hat diese im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen können, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht. 4. Im Bauprozess besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9.5.2008 - 1 HK O 2852/05 - abgeändert: