KG - Urteil vom 21.02.2023
5 U 138/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 99/21
LG Berlin, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 99/21

Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf mehrere Verbotsgründe gestützten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsbegehrens

KG, Urteil vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 5 U 138/21

DRsp Nr. 2023/4227

Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf mehrere Verbotsgründe gestützten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsbegehrens

1. Ein einzelner lauterkeitsrechtlicher, auf Untersagung einer konkret angegebenen Verletzungsform abzielender, Antrag kann mit mehreren, unabhängig voneinander zum Verbot führenden Aspekten begründet werden, ohne dass dies zu einer Anspruchshäufung führen würde. 2. Macht ein Kläger unter den vorstehend genannten Umständen geltend, "die angegriffenen Aspekte" im Wege einer kumulativen Klage- bzw. Anspruchshäufung jeweils nebeneinander zum Streitgegenstand des Unterlassungsantrags zu machen, so ist das rechtsirrig und nötigt ein Gericht nicht dazu, auch im Falle der Hergabe des erstrebten Verbots sämtliche Aspekte zu prüfen und zu bescheiden ("untauglicher Versuch"). 3. Auf der anderen Seite führt ein solches - rechtsirriges - Vorbringen eines Klägers unter den angeführten Umständen nicht etwa dazu, dass die lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklage wegen einer fehlenden Bestimmtheit i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig wäre (Anschluss und Fortführung BGHZ 194, 314, Rn. 25 - Biomineralwasser).

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 103 des Landgerichts Berlin vom 16.11.2021 - 103 O 99/21 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29.12.2021 zum selben Geschäftszeichen geändert: