OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2019
6 U 19/18
Normen:
ZPO § 253; UWG § 3a; UWG § 5a II; PAngV § 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 267
MMR 2020, 418
NJW-RR 2019, 745
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 33/17

Anforderungen an die Bestimmtheit eines UnterlassungsantragesWettbewerbswidrigkeit von Preisangaben ohne Versandkosten im Online-Handel

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 6 U 19/18

DRsp Nr. 2019/4530

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages Wettbewerbswidrigkeit von Preisangaben ohne Versandkosten im Online-Handel

1. Gegen die hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages, in dessen abstrakt beschreibendem Teil die Worte "ohne deutliche und hinreichende Informationen über die anfallenden Versandkosten" verwendet werden, bestehen dann keine Bedenken, wenn der Antrag zusätzlich auf eine konkrete Verletzungsform Bezug nimmt, die keinerlei Informationen über die Versandkosten enthält. Ein gemäß diesem Antrag erlassener Unterlassungstenor erfasst lediglich Angebote, die wie die angegriffene konkrete Verletzungsform (einschließlich kerngleicher Abwandlungen) Informationen über die Versandkosten vollständig vermissen lassen.2. Beim online-Kauf stellt bereits das Einlegen in den Warenkorb eine geschäftliche Entscheidung dar, die durch das Vorenthalten der nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Information über die anfallenden Versandkosten beeinflusst werden kann. Die Vorenthaltung dieser Information ist daher auch dann unlauter, wenn die Angaben zu den Versandkosten noch vor der Bestellung nachgeholt werden.

Tenor

1.)

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 29.12.2017 teilweise abgeändert.

a) b) c) 2.) 3.)