OLG München - Beschluss vom 07.05.2013
34 Wx 115/13
Normen:
BGB § 883 Abs. 1; BGB §§ 1018, 1090;
Vorinstanzen:
AG München, vom 07.02.2013

Anforderungen an die Bestimmtheit im Grundbuch einzutragender Rechte

OLG München, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 115/13

DRsp Nr. 2013/15333

Anforderungen an die Bestimmtheit im Grundbuch einzutragender Rechte

Für die Anforderungen an die Bestimmtheit des durch Vormerkung zu sichernden Anspruchs gelten dieselben Grundsätze wie für die Eintragung des Rechts selbst. Eine auf ein inhaltlich unzureichend bestimmtes Recht gerichtete Vormerkung kann im Grundbuch nicht eingetragen werden (hier: Dienstbarkeiten, "soweit diese zur dauerhaften Erschließung des Grundstücks notwendig oder zweckdienlich sein sollten, da sie von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde für die Sicherstellung der Erschließung im baurechtlichen Sinne verlangt werden").

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 7. Februar 2013 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 883 Abs. 1; BGB §§ 1018, 1090;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Das Nachbargrundstück ist in Wohnungseigentum aufgeteilt. Eine der beiden Wohnungen gehört dem Beteiligten zu 1 allein, die zweite Wohnung gehört ihm anteilig (1/2) mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die gemeinsamen volljährigen Söhne.