BVerwG - Beschluss vom 14.09.2017
4 B 26.17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 73
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2288/15

Anforderungen an die Bestimmung der Immissionsrichtwerte für eine im Außenbereich liegende Wohnbebauung; Umfang des Rücksichtnahmegebots für einen im Außenbereich liegenden Grundstücksnachbar bei einem erstmalig im Außenbereich genehmigten Betrieb

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 4 B 26.17

DRsp Nr. 2017/15764

Anforderungen an die Bestimmung der Immissionsrichtwerte für eine im Außenbereich liegende Wohnbebauung; Umfang des Rücksichtnahmegebots für einen im Außenbereich liegenden Grundstücksnachbar bei einem erstmalig im Außenbereich genehmigten Betrieb

1. Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Es kommt für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, muss insoweit ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt verstärkt bei privilegierten Vorhaben, deren Interessen das Gesetz grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll.