OLG Köln - Urteil vom 23.07.2009
7 U 25/09
Normen:
BNotO § 19 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 223/08

Anforderungen an die Beurkundung eines Bauträgervertrages

OLG Köln, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 7 U 25/09

DRsp Nr. 2009/20657

Anforderungen an die Beurkundung eines Bauträgervertrages

Wird die vom Käufer zu erbringende Kaufpreiszahlung in einem Bauträgervertrag allein nach den Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung ausgestaltet, ohne dass die Kosten der ebenfalls geschuldeten Erschließung gesondert ausgewiesen werden, so stellt sich die Kaufpreiszahlung hinsichtlich der Erschließungskosten als ungesicherte Vorausleistung dar. In diesem Fall handelt der Notar pflichtwidrig, wenn er keine Lösungsvorschläge zur Risikovermeidung aufzeigt.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.02.2009 - 5 O 223/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

- Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -

Normenkette:

BNotO § 19 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zur Schadensersatzzahlung in der ausgeurteilten Höhe gemäß § 19 Bundesnotarordnung für verpflichtet gehalten.