Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.02.2009 - 5 O 223/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zur Schadensersatzzahlung in der ausgeurteilten Höhe gemäß § 19 Bundesnotarordnung für verpflichtet gehalten.
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