BVerwG - Beschluß vom 03.12.1990
4 B 145.90
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 6 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AgrarR 1991, 287
BRS 50, Nr. 88
DÖV 1991, 897
HGZ 1991, 492
NVwZ-RR 1991, 231
NuR 1991, 334
RdL 1991, 6
UPR 1991, 271
ZfBR 1991, 83
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 29.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 120/87
II. OVG Niedersachsen - Urteil vom 25.06.1990 6 A 239/88,

Anforderungen an die Beurteilung der Teilumnutzung im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 4 B 145.90

DRsp Nr. 1996/15668

Anforderungen an die Beurteilung der Teilumnutzung im Außenbereich

»1. Soll ein Gebäude im Außenbereich nur teilweise zu einem nicht privilegierten Zweck genutzt werden, so ist über etwa beeinträchtigte öffentliche Belange in einheitlicher Beurteilung von baulicher Anlage und der in einem Teil auszuübenden neuen Nutzung zu entscheiden.2. Die Erleichterung der baulichen Erweiterung von gewerblichen Betrieben gilt nicht für Nutzungsänderungen (Umwandlung einer Werkstatt mit Lager in eine Verkaufsstätte).«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 6 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf alle drei Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.