OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2019
10 A 2625/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4526/16

Anforderungen an die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Bewertung eines Vorhabengrundstücks und seiner näheren Umgebung als Gemengelage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2019 - Aktenzeichen 10 A 2625/18

DRsp Nr. 2019/11565

Anforderungen an die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Bewertung eines Vorhabengrundstücks und seiner näheren Umgebung als Gemengelage

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauO NRW § 13 Abs. 4;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.