OLG München - Beschluss vom 17.12.2013
Verg 15/13
Normen:
GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21.VK - 3194 - 49/13

Anforderungen an die Bezeichnung des Bieters in einem Angebot

OLG München, Beschluss vom 17.12.2013 - Aktenzeichen Verg 15/13

DRsp Nr. 2014/12842

Anforderungen an die Bezeichnung des Bieters in einem Angebot

1. Ist die Vergabestelle sich nicht sicher, wer ein Angebot abgegeben hat, so ist vorrangig durch Auslegung zu ermitteln, wem das Angebot zuzurechnen ist. Das Angebot ist wertbar, wenn sich aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der konkreten Umstände des Einzelfalls eine eindeutige Zuordnung ergibt. 2. Ist dies nicht der Fall, so stellt sich die Frage, ob nicht durch weitere Aufklärung Zweifel beseitigt werden können. Der Ausschluss des Angebots kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn nach weiterer Aufklärung Zweifel nicht behebbar sind, also die Identität des Bieters unklar bleibt.

Tenor

I.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 19.11.2013 wird abgelehnt.

II.

Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 10.01.2014 mitzuteilen, ob die sofortige Beschwerde weiter verfolgt werden soll.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2;

Gründe

I.