Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 19.11.2013 wird abgelehnt.
II.Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 10.01.2014 mitzuteilen, ob die sofortige Beschwerde weiter verfolgt werden soll.
I.
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