BVerwG - Urteil vom 16.09.2010
4 C 7.10
Normen:
BauNVO § 11; BauNVO § 11 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 12 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 52/08
VG Oldenburg, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2268/05

Anforderungen an die Bezeichnung von Baugebieten in der Baunutzungsverordnung i.S.v. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB); Erfordernis einer Festsetzung der zulässigen Nutzung in einem Sondergebiet durch die Gemeinde; Einfügen einer größeren Stellplatzanlage in die Eigenart der näheren Umgebung; Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen ohne funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung in einem Sondergebiet

BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - Aktenzeichen 4 C 7.10

DRsp Nr. 2010/20215

Anforderungen an die Bezeichnung von Baugebieten in der Baunutzungsverordnung i.S.v. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB); Erfordernis einer Festsetzung der zulässigen Nutzung in einem Sondergebiet durch die Gemeinde; Einfügen einer größeren Stellplatzanlage in die Eigenart der näheren Umgebung; Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen ohne funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung in einem Sondergebiet

1. Im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in der Baunutzungsverordnung "bezeichnet" sind nur solche Baugebiete, für die die Baunutzungsverordnung die Art der zulässigen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete im Sinne des § 11 BauNVO erfüllen diese Voraussetzung nicht, weil nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Gemeinde die Art der zulässigen Nutzung festzusetzen hat.2. Die Größe oder die Anordnung vorhandener Stellplätze ist kein geeignetes Kriterium dafür, ob sich eine geplante Stellplatzanlage nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.3. § 12 Abs. 1 BauNVO gilt nicht nur für Stellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sondern auch für solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen.

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2009 wird aufgehoben.