OLG Brandenburg - Urteil vom 14.07.2009
11 U 145/07
Normen:
BGB § 649 S. 2; VOB/B § 8 Nr. 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 515/05

Anforderungen an die Darlegung nicht erbrachter Leistungen nach vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 11 U 145/07

DRsp Nr. 2009/16762

Anforderungen an die Darlegung nicht erbrachter Leistungen nach vorzeitiger Kündigung eines Werkvertrages

Für die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Kündigung des Auftraggebers ist die Ersparnis maßgeblich, die der Auftragnehmer tatsächlich hat. Das ergibt sich aus § 649 S. 2 BGB und aus dem Gesetz nachgebildeten Regelung des § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B. Diese Regelung sieht keine Möglichkeit vor, die kalkulatorisch ersparten Aufwendungen abzustellen. Der Auftragnehmer muss deshalb die konkrete Entwicklung der Kosten vortragen, die bei Durchführung des Auftrages tatsächlich entstanden wären, und die er erspart hat. Es ist damit Sache des Unternehmers, vorzutragen und zu beziffern, was er sich in diesem Sinne als Aufwendungen anrechnen lässt. Solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben, reicht es aus, wenn der Auftragnehmer die Ersparnisse auf der Grundlage seiner ursprünglichen Kalkulation berechnet.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.07.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 515/05 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: