BVerwG - Beschluss vom 08.11.2010
9 B 73.10
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 08.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 5 A 2373/09

Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers bezüglich der Revisionszulassungsgründe wegen Abweichung und grundsätzlicher Bedeutung; Revisibilität der Nichtbeachtung bundes(verfassungs)rechtlicher Grundsätze bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht

BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 9 B 73.10

DRsp Nr. 2010/20746

Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers bezüglich der Revisionszulassungsgründe wegen Abweichung und grundsätzlicher Bedeutung; Revisibilität der Nichtbeachtung bundes(verfassungs)rechtlicher Grundsätze bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 658,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1; BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

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