Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 658,75 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Abweichung (§
1.
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