OLG Braunschweig - Beschluss vom 08.04.2019
11 U 164/18
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 130a Abs. 1; ZPO § 130a Abs. 3; ZPO § 130a Abs. 4; ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 519 Abs. 4; ZPO § 522 Abs. 1; RAVPV § 23 Abs. 3 S. 5; EUV 910/2014 Art. 3 Nr. 11; EUV 910/2014 Art. 3 Nr. 12; EUV 910/2014 Art. 25 Abs. 2; EUV 910/2014 Art. 26;
Fundstellen:
ITRB 2019, 205
MDR 2019, 1019
MDR 2019, 1174
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1752/18

Anforderungen an die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische AnwaltspostfachUmfang der einer Rechtsanwalts-GmbH erteilten Prozessvollmacht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 11 U 164/18

DRsp Nr. 2019/7433

Anforderungen an die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach Umfang der einer Rechtsanwalts-GmbH erteilten Prozessvollmacht

1. Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach setzt gem. § 130 a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt. 2. Die Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gem. § 130 a Abs. 3 ZPO. 3. Eine wirksame Einreichung bestimmender Schriftsätze aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nur möglich, wenn der Aussteller das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versendet. 4. Wird eine Rechtsanwalts-GmbH mandatiert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nur ihr und nicht darüber hinaus jedem einzelnen für sie tätigen Rechtsanwalt die Prozessvollmacht erteilt worden ist.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.