VGH Hessen - Urteil vom 17.04.2013
9 C 147/12.T
Normen:
BauGB § 7; DVO § 2 Abs. 1 Nr. 2 /LuftVO; FluglärmG § 2 Abs. 2; GG Art 28Abs. 2; LuftVG § 29b; LuftVG § 32; LuftVO § 27a;
Fundstellen:
DÖV 2013, 698
NVwZ 2013, 1361

Anforderungen an die Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt am Main

VGH Hessen, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 9 C 147/12.T

DRsp Nr. 2013/15164

Anforderungen an die Festlegung von Anflugverfahren zum Flughafen Frankfurt/Main

1. Bei der Festlegung von An- und Abflugerfahren handelt es sich nach der gesetzgeberischen Konzeption in erster Linie um ein sicherheitsrechtliches Instrument und nicht um eine fachplanerische oder einer solchen entsprechenden Entscheidung. Die im Fachplanungsrecht zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze sind auf diese Verfahren nicht vollständig zu übertragen.2. Aus den Grundsätzen des Planungsrechts ergeben sich daher keine Beteiligungsrechte betroffener Dritter bei der Festlegung von Flugverfahren.3. Ein Flugverfahren, durch das Lärmbelastungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist schon dann abwägungsfehlerfrei, wenn sich sachlich einleuchtende Gründe dafür anführen lassen.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerinnen zu je 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 7; DVO § 2 Abs. 1 Nr. 2 /LuftVO; FluglärmG § 2 Abs. ;