OLG Köln - Beschluss vom 22.04.2015
11 U 106/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 130/09

Anforderungen an die Feststellung der Mangelhaftigkeit einer Dacheindeckung als Ganzes

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 11 U 106/14

DRsp Nr. 2017/3592

Anforderungen an die Feststellung der Mangelhaftigkeit einer Dacheindeckung als Ganzes

Der Beweis, dass ein von dem Beklagten als Werkunternehmer gedecktes Dach unter Mängeln leidet, die eine Gesamtsanierung erfordern, ist nicht erbracht, wenn die Feststellung von Mängeln (hier: an der Dachabdichtung, den Abdichtungsanschlüssen und den Dachabdeckungen) sich auf einen relativ kleinen Bereich der Dachfläche beschränken und weder eine Referenzfläche von 100 qm freigelegt, noch eine Überprüfung der Dachbahn vorgenommen worden ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.06.2014 (4 O 130/09) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634;

Gründe

I.