OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.10.2023
6 UF 158/23
Normen:
§ 14b FamFG; § 130a ZPO;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 1352/22

Anforderungen an die Form einer durch einen Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahren eingereichten BeschwerdeErfordernis der Einlegung durch ein elektronisches Dokument

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 6 UF 158/23

DRsp Nr. 2023/13519

Anforderungen an die Form einer durch einen Rentenversicherungsträger im familiengerichtlichen Verfahren eingereichten Beschwerde Erfordernis der Einlegung durch ein elektronisches Dokument

1. Ein Rentenversicherungsträger unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 14b Abs. 1 FamFG. 2. Bedient er sich der in § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgesehenen Beschwerdeeinlegung "durch Einreichung einer Beschwerdeschrift", so muss er seit dem 1.1.2022 einer den Anforderungen des § 130a ZPO genügendes elektronisches Dokument übermitteln.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 17.07.2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.011,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 14b FamFG; § 130a ZPO;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. - die Deutsche Rentenversicherung Bund - begehrt die Abänderung des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich.