OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2019
6 U 190/17
Normen:
UWG § 5; UWG § 8; AVBFernwärmeV § 4;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 440
MDR 2019, 924
WRP 2019, 912
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 111/16

Anforderungen an die Form einer Preisänderung durch einen FernwärmeversorgerWettbewerbswidrigkeit der Mitteilung einer durch öffentliche Bekanntmachung erfolgten Preisänderung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 190/17

DRsp Nr. 2019/4935

Anforderungen an die Form einer Preisänderung durch einen Fernwärmeversorger Wettbewerbswidrigkeit der Mitteilung einer durch öffentliche Bekanntmachung erfolgten Preisänderung

1. Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern; eine solche Befugnis ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 II AVBFernwärmeV. Eine an die Kunden gerichtete Mitteilung über eine auf diese Weise vorgenommene Änderung ist irreführend (§ 5 UWG).2. In dem in Ziffer 1. genannten Fall kann ein Verbraucherschutzverband den Fernwärmeversorger auf Unterlassung künftiger Mitteilungen und auf Versendung eines Berichtigungsschreibens an die Kunden in Anspruch nehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.10.2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 5; UWG § 8; AVBFernwärmeV § 4;

Gründe

I.