Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. März 2012 wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Urteilstenor in der Hauptsache wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der bis zum 1. September 2022 befristete Mietvertrag vom 28. März 2002 nebst den Nachträgen Nr. 1 und Nr. 2 zwischen der Klägerin und der Beklagten über das Hotel in F, T-Straße 58-60, fortbesteht und nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. April 2009 beendet worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.
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