OLG Stuttgart - Endurteil vom 15.10.2019
6 U 225/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB a.F. § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 246a; EGBGB Art. 247 § 6;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 190/18

Anforderungen an die Form und den Inhalt der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertages

OLG Stuttgart, Endurteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 225/18

DRsp Nr. 2020/15084

Anforderungen an die Form und den Inhalt der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertages

1. Den formellen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist genügt, wenn der Darlehensnehmer zwar nur die erste von acht Seiten des Darlehensvertrages unterschrieben hat, sich aus der unterschriebenen Erklärung und der Widerrufsinformation aber ein eindeutiger sachlicher Zusammenhang ergibt und auf die Widerrufsinformationen Bezug genommen wird. 2. Die Widerrufsinformation zu einem verbundenen Vertrag wird nicht dadurch unrichtig, dass auf die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Sollzinsen hingewiesen wird. 3. Auch der Hinweis auf eine unrichtige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation, sondern allenfalls zum Entfallen des Anspruchs des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.8.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. 4.