OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2009
26 U 19/08
Normen:
BGB § 634 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, 2-12 O 52/01 vom 19.05.2008,
BGH, VII ZR 51/09 vom 18.06.2009,

Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen 26 U 19/08

DRsp Nr. 2009/24617

Anforderungen an die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

Die Setzung einer Nachfrist für die Beseitigung von Mängeln verbunden mit dem Hinweis, die Mängel nach Ablauf der Frist auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen, ist ohne Weiteres als Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung i.S. von § 634 Abs. 2 BGB a.F. zu verstehen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.05.2008 hinsichtlich des Ausspruchs zur Widerklage abgeändert.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 51.271,69 EUR nebst Zinsen hieraus von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2003, höchstens jedoch 8,34 % aus 30.000,-- EUR und 5,91 % aus 21.271,69 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 634 Abs. 2;

Gründe: