OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2022
1 A 10363/21.OVG
Normen:
VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124a Abs. 6; VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 761/19 KO

Anforderungen an die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO (hier: keine Glaubhaftmachung bei eidesstattlicher Versicherung eines nach den Umständen völlig lebensfremden Sachverhalts); Grenzen einer Heranziehung des Zustandsstörers zu den Kosten der Ersatzvornahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (hier insbesondere: Ermittlung des Verkehrswerts eines Wohngrundstücks)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 1 A 10363/21.OVG

DRsp Nr. 2022/12677

Anforderungen an die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO (hier: keine Glaubhaftmachung bei eidesstattlicher Versicherung eines nach den Umständen völlig lebensfremden Sachverhalts); Grenzen einer Heranziehung des Zustandsstörers zu den Kosten der Ersatzvornahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (hier insbesondere: Ermittlung des Verkehrswerts eines Wohngrundstücks)

1. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens im Sinne des § 60 Abs. 2 VwGO (hier: keine Glaubhaftmachung bei eidesstattlicher Versicherung eines nach den Umständen völlig lebensfremden Sachverhalts)2. Zu den Grenzen einer Heranziehung des Zustandsstörers zu den Kosten der Ersatzvornahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (hier insbeson- dere: Ermittlung des Verkehrswerts eines Wohngrundstücks)

Tenor

Die Berufung wird verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124a Abs. 6; VwGO § 125 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten über Kosten einer Ersatzvornahme.

1. 2.