OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2022
1 C 11427/21.OVG
Normen:
BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; GemO § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 564

Anforderungen an die Identitätsfunktion der Ausfertigung der Veränderungssperre; Fehlende Mitwirkung eines Ratsmitglieds an der Beratung und Beschlussfassung über den Erlass der Veränderungssperre

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 1 C 11427/21.OVG

DRsp Nr. 2022/16079

Anforderungen an die Identitätsfunktion der Ausfertigung der Veränderungssperre; Fehlende Mitwirkung eines Ratsmitglieds an der Beratung und Beschlussfassung über den Erlass der Veränderungssperre

Abweichungen des Textes einer Satzungsausfertigung von dem Satzungsbeschluss begründen jedenfalls dann einen Ausfertigungsmangel, wenn die Frage, ob die Abweichung den vom Beschlussorgan gewollten Regelungsgehalt der Satzung verändert, nicht eindeutig verneint werden kann (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2008 OVG 1 A 1.07; hier: Ausfertigungsmangel bei einem abweichenden Wortlaut bejaht).

Tenor

Die von der Antragsgegnerin am 12. Oktober 2021 beschlossene Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans "H." wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; GemO § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand