VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.01.2019
10 S 1991/17
Normen:
BImSchG § 10 Abs. 3; BImSchG § 10 Abs. 4; 9. BImSchV § 9; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4a Abs. 1a; UmwRG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4527/17

Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage; Abgrenzung materieller Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung von absoluten oder relativen Verfahrensmängeln; Auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 10 S 1991/17

DRsp Nr. 2019/2854

Anforderungen an die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage; Abgrenzung materieller Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung von absoluten oder relativen Verfahrensmängeln; Auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung

1. Materielle Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stellen keine absoluten oder relativen Verfahrensmängel (§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG) dar, die zu einem Aufhebungsanspruch eines drittbetroffenen Nachbarn führen könnten.2. Bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung ist ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich als von einem drittbetroffenen Nachbarn nicht rügbarer inhaltlicher Bewertungsmangel anzusehen.3. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie § 9 der 9. BImSchV abschließend geregelt.