1. Der Antrag des Klägers vom 18.06.2009, ihm für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A., Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 22.05.2009 (Az.
2. Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst, da im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens dem Gegner entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
3. Die Entscheidung ist unachfechtbar (§§ 127, 567 Abs. 1 ZPO).
Die beabsichtigte Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 22.05.2009 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO), so dass dem Kläger für das Berufungsverfahren (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A. zu versagen ist.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|