OLG Bamberg - Beschluss vom 29.07.2009
8 U 98/09
Normen:
BGB § 643; BGB § 648a Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 482/08

Anforderungen an die Kündigungsandrohung i.S. von § 648a a.F. BGB

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 8 U 98/09

DRsp Nr. 2010/16629

Anforderungen an die Kündigungsandrohung i.S. von § 648a a.F. BGB

Der nur vorsorgliche Verweis auf die gesetzlichen Folgen bei nicht fristgerechter Stellung einer Sicherheit genügt nicht den Anforderungen an eine Kündigungsandrohung i.S. von § 648a a.F. BGB.

1. Der Antrag des Klägers vom 18.06.2009, ihm für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A., Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 22.05.2009 (Az. 34 O 482/08) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

2. Eine Kostenentscheidung und eine Wertfestsetzung sind nicht veranlasst, da im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens dem Gegner entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

3. Die Entscheidung ist unachfechtbar (§§ 127, 567 Abs. 1 ZPO).

Normenkette:

BGB § 643; BGB § 648a Abs. 5 S. 1;

Gründe:

Die beabsichtigte Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 22.05.2009 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO), so dass dem Kläger für das Berufungsverfahren (vgl. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. A. zu versagen ist.