OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2019
7 A 2386/17
Normen:
BauNVO § 4a; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2019, 1406
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6251/17

Anforderungen an die Nachbarrechtswidrigkeit einer Baugenehmigung; Umbau eines ehemaligen Kaufhauses in einen großflächigen Lebensmittelmarkt und einen Drogeriemarkt; Errichtung von ergänzenden Wohnnutzungen nebst Tiefgarage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2019 - Aktenzeichen 7 A 2386/17

DRsp Nr. 2019/10858

Anforderungen an die Nachbarrechtswidrigkeit einer Baugenehmigung; Umbau eines ehemaligen Kaufhauses in einen großflächigen Lebensmittelmarkt und einen Drogeriemarkt; Errichtung von ergänzenden Wohnnutzungen nebst Tiefgarage

1. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem ein Bebauungsplan nur bei Wahrung eines bestimmten Maßstabs hinreichend bestimmt ist. Bei einer Planzeichnung kommt es allerdings darauf an, ob sie hinreichend lesbar ist. 2. Fehlt es an der hinreichenden Lesbarkeit schon im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Baugebieten und öffentlichen Verkehrsflächen, weil die Linien, die die festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen von den festgesetzten Baugebieten abgrenzen, in der Planzeichnung so dargestellt, dass sie eine Breite von deutlich mehr als 1 mm überdecken und somit in der Örtlichkeit einen Grundstücksstreifen von über 2,5 m Breite erfassen, so ist der Plan zu ungenau und damit nicht hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch unter Zuhilfenahme der Legende nicht hinreichend eindeutig ablesen lässt, ob erhebliche Flächenanteile in der Örtlichkeit als öffentliche Verkehrsfläche oder als Baugebiete festgesetzt sein sollen. Diese Unbestimmtheit in Bezug auf die Abgrenzung zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und Baugebieten führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Tenor