OVG Hamburg - Beschluss vom 23.05.2019
1 Bf 337/18.AZ
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4; VwGO § 108 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 844
ZAR 2020, 154
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 5722/16

Anforderungen an die Offenlegung der Erkenntnisquellen zur Gewährung rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 1 Bf 337/18.AZ

DRsp Nr. 2019/13502

Anforderungen an die Offenlegung der Erkenntnisquellen zur Gewährung rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren

1. Im asylrechtlichen Verfahren ist das Gericht verpflichtet, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 26, m.w.N.).2. Die (entscheidungserhebliche) Verwertung von Erkenntnismitteln, die nicht ausdrücklich in das Verfahren eingeführt worden sind, verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nicht schon für sich allein, wenn tatsächlich auf andere Weise, z.B. im Rahmen der mündlichen Verhandlung, hinreichend Gelegenheit bestand, zu den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung Stellung zu nehmen. Rechtliches Gehör ist nicht zu den Erkenntnismitteln als solchen, sondern zu den darin enthaltenen tatsächlichen Angaben und Einschätzungen zu gewähren.

Tenor

1.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

2.