OLG Köln - Urteil vom 26.06.2020
6 U 17/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; HWG § 4 Abs. 3; UWG § 3a; HWG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
WRP 2020, 1347
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 90/19

Anforderungen an die Pflichtangaben gem. § 4 HWG bei einer mehrseitigen Werbeanzeige für ein Arzneimittel

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 17/20

DRsp Nr. 2020/14198

Anforderungen an die Pflichtangaben gem. § 4 HWG bei einer mehrseitigen Werbeanzeige für ein Arzneimittel

Wird ein Arzneimittel in einem von einer Versandapotheke heraus gegebenen Flyer auf einer Doppelseite gleich zweimal beworben, so sind die Pflichtangaben gem. § 4 Abs. 1 HWG jedenfalls dann bei jeder Werbung aufzuführen, wenn es sich jeweils um eigenständige Werbeblöcke handelt, die nicht zu einer Einheit verschmelzen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.01.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 90/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; HWG § 4 Abs. 3; UWG § 3a; HWG § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Er nimmt die Beklagte, die Lebensmittelmärkte betreibt, wegen einer Werbung in dem Flyer "A deine Services" aus April 2019 auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.