BVerwG - Urteil vom 03.11.2020
9 A 9.19
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2; AEG § 18e Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 170, 210

Anforderungen an die Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels; Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby

BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 9 A 9.19

DRsp Nr. 2021/10320

Anforderungen an die Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels; Neubau einer Festen Fehmarnbeltquerung von Puttgarden nach Rødby

1. Pläne und Programme unterfallen der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP), wenn sie als Instrument einer vorgelagerten Entscheidungsebene über die abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des Umwelt- und Planungsrechts hinausgehen und Vorentscheidungen für die Vorhabenzulassung treffen, ohne bereits Teil der Zulassung eines einzelnen Vorhabens zu sein. Weder der Staatsvertrag zwischen Deutschland und Dänemark vom 3. September 2008 über eine Feste Fehmarnbeltquerung noch das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz waren danach SUP-pflichtig.2. Findet gemäß § 78 VwVfG für mehrere selbständige planfeststellungspflichtige Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, ist insgesamt nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.3. Der Bedarf für ein Verkehrsvorhaben kann in einem Staatsvertrag mit der gleichen Bindungswirkung für die Planfeststellung wie in den straßen- und eisenbahnrechtlichen Bedarfsplänen (§ 1 BSWAG, § 1 FStrAbG) festgelegt werden.4. Zum Schutz von Schweinswalen vor bauzeitlichen Auswirkungen durch Unterwasserlärm.