BGH - Urteil vom 25.11.2021
I ZR 148/20
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 272
CR 2022, 460
GRUR 2022, 241
MDR 2022, 385
WRP 2022, 315
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 437/18
OLG Oldenburg, vom 03.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 252/19

Anforderungen an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot; Unterlassung des Angebots des Abschlusses von gesonderten Verträgen über die Erbringung von Serviceleistungen für die Mietgeräte gleichzeitig im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen über Wasserspender

BGH, Urteil vom 25.11.2021 - Aktenzeichen I ZR 148/20

DRsp Nr. 2022/2301

Anforderungen an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot; Unterlassung des Angebots des Abschlusses von gesonderten Verträgen über die Erbringung von Serviceleistungen für die Mietgeräte gleichzeitig im Zusammenhang mit dem Abschluss von Mietverträgen über Wasserspender

Die an die Preisinformation bei Kopplungsangeboten zu stellenden Anforderungen ergeben sich nunmehr aus dem lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG), dem Tatbestand der Informationspflichtverletzung (im unternehmerischen Verkehr § 5a Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 5a Abs. 2 UWG) sowie aus dem Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen (§ 4a UWG) und der lauterkeitsrechtlichen Generalklausel (im unternehmerischen Verkehr § 3 Abs. 1 UWG, im Verhältnis zu Verbrauchern § 3 Abs. 2 UWG; Weiterführung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 173/01, BGHZ 151, 84 - Kopplungsangebot I; Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 253/00, BGHZ 154, 105 - Gesamtpreisangebot).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. August 2020 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juli 2019 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.