OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2010
VII-Verg 61/09
Normen:
VOB/A § 9 Nr. 10 S. 2;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster, vom 11.12.2009

Anforderungen an die Produktneutralität einer Ausschreibung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010 - Aktenzeichen VII-Verg 61/09

DRsp Nr. 2010/11174

Anforderungen an die Produktneutralität einer Ausschreibung

Es ist mit § 9 Nr. 10 S. 2 VOB/A nicht vereinbar, wenn in der Ausschreibung "Richtfabrikate" oder "Planungsfabrikate" genannt werden und "gleichwertige" Artikel nur dann zugelassen sind, wenn die Gleichwertigkeit bei Abgabe des Angebots vom Bieter nachgewiesen wurde.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 11. Dezember 2009 wird bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde verlängert.

Normenkette:

VOB/A § 9 Nr. 10 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin gemäß § 118 Abs. 1 S. 3 GWB ist begründet. Denn ihre Beschwerde und ihr Nachprüfungsantrag haben voraussichtlich Erfolg. Die Antragsgegnerin hat einige der mit "Nebenangebot" gekennzeichneten weiteren Angebote der Antragstellerin zu Unrecht ausgeschlossen.

1.

Allerdings schied, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 07. Januar 2010 ausgeführt hat, die Wertung von "Varianten" im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/18/EG (VKR) bereits deswegen aus, weil als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt war.