Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster vom 11. Dezember 2009 wird bis zur Entscheidung über ihre Beschwerde verlängert.
Der Antrag der Antragstellerin gemäß §
1.
Allerdings schied, wie der Senat bereits mit Beschluss vom 07. Januar 2010 ausgeführt hat, die Wertung von "Varianten" im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/18/EG (VKR) bereits deswegen aus, weil als Zuschlagskriterium allein der Preis genannt war.
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