BGH - Urteil vom 08.10.1998
VII ZR 296/97
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1, § 10 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2548
BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlußrechnung 8
BauR 1999, 63
DB 1999, 1057
DRsp I(138)853-2e
MDR 1999, 33
NJW-RR 1999, 95
WM 1999, 327
ZfBR 1999, 37
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Schwerin,

Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen VII ZR 296/97

DRsp Nr. 1998/19857

Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung

»Die Prüffähigkeit der Schlußrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.«

Normenkette:

HOAI § 8 Abs. 1, § 10 ;

Tatbestand:

I. Die Kläger verlangen vom beklagten Land (künftig: der Beklagte) Architektenhonorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aus einer Schlußrechnung vom 20. Oktober 1993.

II. Mit Vertrag vom 1./11. Dezember 1990 wurden den Klägern vom Beklagten die Architektenleistungen der Phase 1-9 des § 15 für ein Vorhaben in S. übertragen. Die Abrechnung sollte vereinbarungsgemäß nach der erfolgen. Bis zur fristlosen Kündigung des Beklagten am 8. September 1993 wurde ein Teil der geschuldeten Leistungen erbracht. Am 20. Oktober 1993 erstellten die Kläger eine "Honorarschlußrechnung nach erfolgter Vertragskündigung" über 5.570.657,41 DM, die vom Beklagten überprüft und auf 96.878,88 DM gekürzt wurde. Den Restbetrag von 5.473.778,53 DM haben sie zum Gegenstand der Klage gemacht.