OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2019
15 A 24/17
Normen:
BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 135 Abs. 5; StrWG NRW § 8;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 242
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3376/15

Anforderungen an die Qualifikation einer Landesstraße im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB; Umstufung einer als Gemeindestraße gewidmeten Straße zur Landesstraße

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 15 A 24/17

DRsp Nr. 2019/11548

Anforderungen an die Qualifikation einer Landesstraße im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB; Umstufung einer als Gemeindestraße gewidmeten Straße zur Landesstraße

1. Für die Qualifikation einer Landesstraße im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB kommt es auf ihre förmliche Klassifikation an, die eine als Gemeindestraße gewidmete Straße ausschließlich durch den formellen Akt der Umstufung gem. § 8 StrWG NRW erlangt. Eine "faktische" Ortsdurchfahrt ist im Anwendungsbereich des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht anzuerkennen.2. Ob eine Gemeindestraße der Aufstufung zur Landesstraße zugänglich oder eine solche gar geboten ist, kann allenfalls in einem von der Anfechtung des Erschließungsbeitragsbescheids getrennten Verfahren auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gem. § 135 Abs. 5 BauGB Bedeutung erlangen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.747,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2; BauGB § 135 Abs. 5; StrWG NRW § 8;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.