BVerwG - Urteil vom 09.11.2017
3 A 4.15
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UmwRG § 2 Abs. 1; UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UVPG § 3b Abs. 1 S. 1; UVPG § 16 Abs. 2; AEG § 18a; VwVfG § 73 Abs. 8 S. 1;

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses über ein Streckenvorhaben der Deutschen Bahn bzgl. der Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld; Kriterien i.R. einer Abwägungsentscheidung bei der Auswahl verschiedener Trassenvarianten unter Berücksichtigung der Lärmbelastung von Anwohnern im Hinblick auf die Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht; Voraussetzungen für ein Abweichen von einem bestimmten Verfahren bei der Bewertung der Eingriffs- u. Kompensationswirkung von Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen

BVerwG, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 3 A 4.15

DRsp Nr. 2019/11849

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses über ein Streckenvorhaben der Deutschen Bahn bzgl. der Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld; Kriterien i.R. einer Abwägungsentscheidung bei der Auswahl verschiedener Trassenvarianten unter Berücksichtigung der Lärmbelastung von Anwohnern im Hinblick auf die Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht; Voraussetzungen für ein Abweichen von einem bestimmten Verfahren bei der Bewertung der Eingriffs- u. Kompensationswirkung von Ausgleichs- u. Ersatzmaßnahmen

1. Hat sich die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffswirkungen und der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für ein bestimmtes Verfahren entschieden, darf sie hiervon nur abweichen, wenn dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.2. Die "Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" - LAGA M 20 Teil II (1997) - sind geeignet, die sich aus den Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung ergebenden Anforderungen an den Einbau von mineralischen Abfällen zu konkretisieren. In den Zonen I bis III A eines Wasserschutzgebietes ist hiernach ein offener Einbau von Boden nicht zulässig, der nur die Werte der Schadstoffklasse Z 1.1 einhält.