OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.06.2019
8 A 11392/18.OVG
Normen:
VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2020, 822
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 14916/17

Anforderungen an die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid; Notwendige Bennung der E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichts in einer Rechtsmittelbelehrung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 8 A 11392/18.OVG

DRsp Nr. 2019/10043

Anforderungen an die Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid; Notwendige Bennung der E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichts in einer Rechtsmittelbelehrung

Die Rechtsmittelbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die auf die Möglichkeit der Klageerhebung "schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" hinweist, ist nicht deshalb unrichtig, weil sie die E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichts nicht benennt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. August 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.