BGH - Beschluss vom 05.01.2017
VII ZR 184/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2017, 721
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 147/11
OLG Düsseldorf, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 U 113/13

Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Werklohnanspruchs für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

BGH, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen VII ZR 184/14

DRsp Nr. 2017/1462

Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Werklohnanspruchs für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Nimmt das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor. Sieht das Gericht den Vortrag, dass alle abgerechneten Werklohnforderungen erbracht und das das Werk abgenommen wurde, als bestätigt an, so ist die Beanstandung der Darlegung des Werklohnanspruchs als unschlüssig verfahrensfehlerhaft. Will das Berufungsgericht die Aussagen eines Zeugen anders würdigen als die Vorinstanz, muss es den in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals vernehmen.

Tenor

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben, § 544 Abs. 7 ZPO.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 44.929,13 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 398 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7;

Gründe

I.