Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2014 wird aufgehoben, § 544 Abs. 7 ZPO.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 44.929,13 € festgesetzt.
I.
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