LG Stuttgart, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 245/17
Anforderungen an die Überlassung eines Exemplars der Vertragsurkunde im Sinne von § 356b Abs. 1 BGBWirksamkeit der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Einbeziehung möglicherweise AGB-rechtlich unwirksamer KlauselnRechtsfolgen unrichtige Angaben über die Verpflichtung zur Zahlung von Soll-Zinsen nach Widerruf und über die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen 6 U 78/18
DRsp Nr. 2019/9112
Anforderungen an die Überlassung eines Exemplars der Vertragsurkunde im Sinne von § 356b Abs. 1BGBWirksamkeit der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Einbeziehung möglicherweise AGB-rechtlich unwirksamer KlauselnRechtsfolgen unrichtige Angaben über die Verpflichtung zur Zahlung von Soll-Zinsen nach Widerruf und über die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrages
1. Ist ein Original der Vertragsurkunde unterschrieben, so ist dem Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1BGB auch dann zur Verfügung gestellt, wenn das ihm überlassene Exemplar der Vertragsurkunde von keiner der Vertragsparteien unterschrieben ist (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).2. Eine ansonsten ordnungsgemäße Widerrufsinformation in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag wird nicht dadurch unrichtig oder undeutlich, dass in einbezogenen AGB zum Vertrag möglicherweise AGB-rechtlich unwirksame Klauseln über ein Aufrechnungsverbot oder die Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensnehmers enthalten sind (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
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