BGH - Urteil vom 10.01.2013
VII ZR 259/11
Normen:
BGB § 157; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; HOAI a.F. § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR 2013, 8
GRUR 2014, 73
MDR 2013, 273
NZBau 2013, 241
NZBau 2013, 6
VersR 2014, 344
ZfBR 2013, 248
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 364/10
OLG Hamm, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 58/11

Anforderungen an die Urheberrechtsschutzfähigkeit von architektonischen Plänen im Hinblick auf die Möglichkeit der Zweitverwertung durch den Bauträger oder einen Dritten

BGH, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen VII ZR 259/11

DRsp Nr. 2013/2275

Anforderungen an die Urheberrechtsschutzfähigkeit von architektonischen Plänen im Hinblick auf die Möglichkeit der Zweitverwertung durch den Bauträger oder einen Dritten

BGB § 157 C, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 a) Beauftragt ein Bauträger einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für die Errichtung eines Bauwerks auf einem bestimmten Grundstück und sind die Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, so ist der Architektenvertrag, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, dahin auszulegen, dass es dem Bauträger gestattet ist, die erstellten Pläne für die einmalige Errichtung des betreffenden Bauwerks auf dem konkreten Grundstück - sei es auch im Wege der Weiterübertragung der Errichtungsbefugnis auf einen Dritten - verwenden zu dürfen, und dass der Architekt eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.b) Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten Anspruchs stellt auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander - keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar und löst deshalb keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB aus.

Tenor